
US-Rechnungslegungsrat FASB schlägt Kriterien für Stablecoins als Zahlungsmitteläquivalente vor
Der FASB erklärte, dass die Liquidität am Sekundärmarkt allein nicht ausreiche: Inhaber benötigten ein direktes Rückgaberecht gegenüber dem Emittenten sowie liquide Reserven im Verhältnis eins zu eins.

Das Financial Accounting Standards Board (FASB) hat Leitlinien vorgeschlagen, die festlegen, wann Unternehmen bestimmte Stablecoins nach den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen als Zahlungsmitteläquivalente klassifizieren dürfen.
Am Dienstag erklärte der FASB, die vorgeschlagene Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards werde ergänzende Beispiele zur aktuellen Definition hinzufügen, um die uneinheitliche Behandlung digitaler Vermögenswerte wie Stablecoins zu adressieren. Die Definition selbst bleibe unverändert.
Der Vorschlag sieht vor, dass ein qualifizierter digitaler Vermögenswert ein vertragliches Recht auf Rückgabe auf Verlangen, ein direktes Rückgaberecht gegenüber seinem Emittenten über einen bekannten Geldbetrag sowie mindestens im Verhältnis eins zu eins getrennte Reserven in kurzfristigen, hochliquiden Vermögenswerten benötigen würde.
Ein Beispiel des FASB zeigte, dass aktive Sekundärmärkte nicht ausreichen würden, wenn dem Inhaber ein direktes Rückgaberecht gegenüber dem Emittenten fehlt. Ein weiteres Beispiel besagte, dass Reserven aus Krypto-Vermögenswerten und Gold einen Token aufgrund von Bewertungsrisiken disqualifizieren würden.
Unternehmen hätten weiterhin die Wahl, ob sie qualifizierte Vermögenswerte als Zahlungsmitteläquivalente ausweisen, und müssten einschlägige Gesetze und Vorschriften berücksichtigen.
Der FASB nimmt bis zum 19. November öffentliche Kommentare zur vorgeschlagenen Aktualisierung entgegen. Nach Prüfung der Rückmeldungen der Interessengruppen wird der FASB einen Termin für das Inkrafttreten festlegen.

